Aida performance at the Verona Arena
Beschreibung: Departure at 8:00 by private plane to Verona, all day free time for a city tour, at 21:00 Aida performance, 0:30 departure back to Prague
Anzahl der Personen: 2-4 Personen
Datum: 15. 07. 2021
Preis: 9.000,- EUR
V Sadech 15/4
160 00 Prag 6
Tschechien
UID: 08534195
VAT: CZ 08534195
sales.de@style-jet.com
+49 176 34307794
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Datum des Inkrafttretens 1. 3. 2021
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Ihre Rechte
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Style Jet s.r.o., K Červenému vrchu 845/2b, Vokovice, 160 00 Prag 6, Tschechische Republik
Datum des Inkrafttretens 1. 3. 2021
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln die Rechte und Pflichten zwischen der Gesellschaft Style jet s.r.o., VAT: CZ08534195, mit Sitz in V Sadech 15/4, 160 00 Prag 6, Tschechische Republik (nachfolgend "Gesellschaft" genannt) und dem Charterer bei der Bereitstellung und Vermittlung von inländischen und internationalen gewerblichen Flügen. Die Flugroute, die Zahlungs- und Stornobedingungen und weitere Bestimmungen sind in einem separaten Vertrag zwischen der Gesellschaft und dem Charterer (im Folgenden "Vertrag" genannt) festgelegt.
Art des Fluges
Dieser Vertrag wird vom Charterer in Bezug auf Charterflüge für den Eigengebrauch abgeschlossen; ein Charterflug für den Eigengebrauch ist ein Flug, bei dem die gesamte Kapazität des Flugzeugs von Passagieren und/oder Gütern des Charterers oder der Vereinigung oder Gruppe, für die der Charterer der Vertreter ist und die Gegenstand seines Handels, Geschäfts oder seiner Industrie ist, in Anspruch genommen wird. Für jede andere Art von Charterflug ist ein Antrag bei der zuständigen Zivilluftfahrtbehörde zu stellen, bei der das Luftfahrtunternehmen, das den Flug/die Flüge durchführt, untergebracht ist.
Vergabe von Unteraufträgen durch den Charterer
Der Charterer darf den gecharterten Raum und/oder die gecharterte Nutzlast des Flugzeugs ohne vorherige schriftliche Genehmigung des Unternehmens weder ganz noch teilweise untervermieten oder zur Nutzung überlassen. Sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde, wird eine solche Genehmigung durch das Unternehmen unter der Bedingung erteilt, dass der Unterauftragnehmer alle dem Charterer auferlegten Verpflichtungen einhält und dass der Charterer die volle Verantwortung für alle Handlungen oder Unterlassungen des Unterauftragnehmers und seiner leitenden Angestellten, Mitarbeiter oder Vertreter übernimmt.
Vergabe von Unteraufträgen durch den Luftfrachtführer und/oder das Unternehmen
Die Gesellschaft und der Luftfrachtführer sind berechtigt, das im Vertrag genannte Luftfahrzeug durch ein anderes Luftfahrzeug ähnlicher Kategorie oder mit gleicher oder höherer Passagierkapazität zu ersetzen. Sollte das vertraglich vereinbarte Flugzeug nicht mehr einsatzfähig oder nicht mehr verfügbar sein, ist die Gesellschaft berechtigt, aber nicht verpflichtet, ein anderes Flugzeug und/oder einen anderen Luftfrachtführer einzusetzen. Im letztgenannten Fall verpflichtet sich der Charterer, alle Bedingungen bezüglich Stornierung, Betriebskontrolle, Abweichung und Verspätung des Untervertrags zwischen dem Unternehmen und diesem Luftfahrtunternehmen zu akzeptieren.
Fluggenehmigungen
Alle Flüge im Rahmen dieses Vertrages werden in Übereinstimmung mit den von der örtlichen Zivilluftfahrtbehörde des entsprechenden Betreibers festgelegten Bedingungen durchgeführt. Der Betreiber ist unter anderem für die Einholung von Fluggenehmigungen verantwortlich. Werden die Fluggenehmigungen von der Behörde nicht erteilt, können der Luftfrachtführer und das Unternehmen den Flug stornieren, und sofern nicht anders vereinbart, werden alle vom Charterer bereits gezahlten Beträge zurückerstattet.
Gebühren
Der Charterer verpflichtet sich, dem Luftfahrtunternehmen den gesamten im Vertrag genannten Charterpreis an oder vor dem/den in den umseitigen Zahlungsbedingungen genannten Datum(en) in der Währung, an dem Ort und auf die Weise zu zahlen, die in der Rechnung und im Vertrag angegeben sind.
Der im Vertrag ausgewiesene Charterpreis beinhaltet die Betriebskosten des Flugzeugs, Wartung (planmäßig und außerplanmäßig), Versicherungen, Vergütung und Spesen des Personals einschließlich der Besatzungen, Betriebskosten, Flughafenabfertigungsgebühren, Parkgebühren, Kosten für die Betreuung der Passagiere während der Zeit, in der sie sich an Bord befinden, gemäß dem Vertrag.
Nicht im Charterpreis enthalten sind alle sonstigen Kosten, insbesondere Kosten für Enteisung, Verlängerung der Flughafenöffnungszeiten, Flughafenpassagiersteuern, Bodentransporte zu und von den Flughäfen, Kosten für Visa, Zollkontrollgebühren, Zölle, Kosten für Stauholz, soweit dieses von der Gesellschaft gestellt werden muss, sowie alle besonderen und/oder zusätzlichen Kosten und Steuern, die dem Luftfrachtführer oder der Gesellschaft in Bezug auf Passagiere, Güter und Viehbestand im Falle von Notlandungen und allen anderen Abweichungen vom vertraglich festgelegten Zeitplan entstehen.
Der angegebene Charterpreis basiert auf den zum Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung geltenden Kosten. Sollten sich die Kosten zwischen dem Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung und der Durchführung des Fluges/der Flüge um 3 % oder mehr erhöhen und liegen diese Kosten außerhalb des Einflusses des Unternehmens oder des Luftfrachtführers, ist das Unternehmen berechtigt, diese Kosten dem Charterer in Rechnung zu stellen. Das Luftfahrtunternehmen teilt dem Charterer alle Einzelheiten der Erhöhung(en) mit.
Stornierung durch das Unternehmen
Im Falle eines Verstoßes des Charterers gegen eine Bestimmung dieser Vereinbarung oder gegen eine Bestimmung des Vertrages, oder wenn der Charterer zahlungsunfähig wird, in Liquidation geht oder für insolvent erklärt wird, hat das Unternehmen das Recht, den Vertrag zu kündigen und, falls ein Flug begonnen hat, diesen Flug zu beenden, ohne jegliche Haftung gegenüber dem Unternehmen, und alle vom Charterer gezahlten Beträge einzubehalten und alle anderen gemäß den Vertragsbedingungen fälligen Beträge unabhängig von der Kündigung des Vertrages zu verlangen. Weder die Zahlung des Charterpreises noch die Beendigung des Vertrages aus einem der vorgenannten Gründe berührt das Recht des Unternehmens, Schadensersatz vom Charterer zu verlangen.
Ist das Unternehmen nicht in der Lage, eine der vertraglich vereinbarten Leistungen zu erbringen oder zu vollenden, insbesondere wenn das Flugzeug - aus welchem Grund auch immer, einschließlich technischer Probleme des Flugzeugs - für einen oder mehrere der vertraglich vereinbarten Flüge nicht einsatzfähig oder nicht verfügbar ist, oder wenn Genehmigungen für alle Leistungen oder einen Teil davon verweigert werden, Das Unternehmen hat das Recht, den/die vertraglich vereinbarten Flug/Flüge zu stornieren und ist dem Charterer gegenüber zu nichts weiter verpflichtet als zur Rückerstattung des Charterpreises oder der für den betreffenden Teil des/der Flüge gezahlten Summe.
Stornierung durch den Charterer
Der Charterer hat das Recht, den Flug oder einen Teil des Fluges ohne Angabe von Gründen zu stornieren. Eine solche Stornierung muss immer schriftlich mitgeteilt werden. In diesem Fall ist die Gesellschaft berechtigt, die im Vertrag angegebene Stornogebühr zu berechnen. Im Zweifelsfall, oder wenn die Stornogebühr nicht im Vertrag angegeben wurde, stellt die Gesellschaft dem Kunden die Mindeststornogebühr in Rechnung, die sich aus den vom Luftfrachtführer nachweislich berechneten Kosten plus 10% des im Vertrag angegebenen Charterpreises ergibt.
Operative Kontrolle
Der Kapitän des Flugzeugs entscheidet nach eigenem Ermessen, ob ein Flug durchgeführt werden soll oder nicht, und der Charterer erklärt sich damit einverstanden, alle derartigen Entscheidungen des Kapitäns zu akzeptieren. Die Entscheidung des Luftfrachtführers hinsichtlich des im Flugzeug verfügbaren Platzes für die Nutzung des gesamten oder eines Teils des Charterfluges ist endgültig. Der Kapitän des Luftfahrzeugs verfügt über einen vollständigen Ermessensspielraum hinsichtlich der beförderten Last und deren Verteilung, und der Charterer verpflichtet sich, alle derartigen Entscheidungen des Kapitäns zu akzeptieren. Das Unternehmen und der Luftfrachtführer sind berechtigt, ungenutzten Raum und/oder Nutzlast für die Beförderung von eigenem Personal oder Fracht zu nutzen.
Abweichung - Verspätung
Abweichungen und Verspätungen von den in diesem Vertrag vorgesehenen Leistungen durch den Charterer oder auf dessen Wunsch können zu Änderungen des Charterpreises führen. Der Charterer ist verpflichtet, dem Verfrachter zusätzlich zum Charterpreis alle Kosten oder Aufwendungen zu erstatten, die dem Verfrachter und/oder dem Unternehmen durch eine solche Abweichung und/oder Verzögerung entstehen. Im letztgenannten Fall gilt mindestens der umseitig angegebene Liegegeldsatz. Der Kapitän des Luftfahrzeugs entscheidet nach eigenem Ermessen, wo gelandet werden soll, und der Charterer verpflichtet sich, alle derartigen Entscheidungen des Kapitäns zu akzeptieren. Die im Flugplan des Vertrages angegebenen Zeiten sind ungefähre Angaben und werden von der Gesellschaft nicht garantiert, die sich das Recht vorbehält, aufgrund von begründeten Umständen ohne jegliche Haftung vom Flugplan abzuweichen. Das Unternehmen haftet auch nicht für Verspätungen, die durch die Flugsicherung, Zeitnischenbeschränkungen, Arbeitsunruhen und zivile Unruhen, mechanische Ausfälle, Dienstzeitbeschränkungen der Besatzung, örtliche oder nationale oder internationale Vorschriften, schlechte Wetterbedingungen oder andere Ursachen, die außerhalb seiner Kontrolle liegen, verursacht werden. Im Falle einer Verspätung bei der Aufnahme oder Beendigung einer der unter diesen Vertrag fallenden Dienstleistungen, die durch den Charterer oder eine in seinem Namen handelnde Person verursacht wurde, wird dem Charterer für den Zeitraum dieser Verspätung ein Standgeld in Höhe des vom Luftfrachtführer festgesetzten Betrages pro Blockstunde in Rechnung gestellt, sowie eventuelle andere Kosten, die dem Unternehmen aufgrund der Verspätung in Rechnung gestellt werden.
Verkehrsdokumente und Formalitäten
Die im Rahmen dieses Vertrages durchgeführte Beförderung unterliegt den Beförderungsbedingungen, die in den Verkehrsdokumenten enthalten sind oder auf die darin Bezug genommen wird, und, soweit vorhanden, den Allgemeinen Beförderungsbedingungen des Carriers. Der Luftfrachtführer oder die Gesellschaft stellt die Verkehrsdokumente des Luftfrachtführers in Übereinstimmung mit den Anforderungen, Praktiken und Verfahren des Luftfrachtführers aus. Der Charterer, die Passagiere und die Frachtversender sind an die Bestimmungen und Bedingungen der ausgestellten Verkehrsdokumente gebunden. Der Charterer verpflichtet sich, bei der rechtzeitigen Erteilung aller Informationen im Zusammenhang mit Passagieren, Gepäck und Fracht für die Ausfertigung der Verkehrsdokumente mitzuwirken.
Der Charterer wird alle Passagiere und Eigentümer der beförderten Güter dazu anhalten, alle zollrechtlichen, polizeilichen, gesundheitspolizeilichen und sonstigen Vorschriften zu beachten und einzuhalten, die in dem Staat, nach dessen Vorschriften der Luftfrachtführer operiert, und in den Staaten, die überflogen werden und in denen Landungen erfolgen, gelten. Die Gesellschaft haftet nicht für Abweichungen oder Verspätungen des Flugplans oder eines Teils davon, die sich aus unvollständigen oder fehlenden Passagier- oder Frachtinformationen oder Transportdokumenten ergeben.
Versäumnis des Charterers
Der Charterer stellt das Unternehmen von allen Kosten, Ansprüchen, Schäden oder Haftungen jeglicher Art frei, die dem Unternehmen aufgrund der Nichteinhaltung dieses Vertrages oder der zum Zeitpunkt des Flugbeginns geltenden Vorschriften oder Bedingungen entstehen können, und insbesondere stellt der Charterer das Unternehmen von allen Schäden frei, die dem Unternehmen im Falle des Entzugs des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses des Luftfrachtführers aufgrund der Nichteinhaltung des Vertrages entstehen können.
Haftung/Versicherung
Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, unterliegen die Gesellschaft und der Luftfrachtführer, ihre leitenden Angestellten, Mitarbeiter und Beauftragten, die an der Ausführung dieses Vertrages beteiligt sind, niemals einer anderen und/oder höheren Haftung als derjenigen, die im Warschauer Abkommen vom 12. Oktober 1929 oder in dem am 28. September 1955 in Den Haag geänderten Abkommen vorgesehen ist, je nachdem, welches von beiden anwendbar ist, selbst wenn es sich bei der Beförderung nicht um eine "internationale Beförderung" im Sinne des Abkommens handelt. Im Falle der Ersetzung durch einen anderen Beförderer ist das Übereinkommen von Guadalajara vom 18. September 1961 anwendbar. Die Gesellschaft stellt sicher, dass der Luftfrachtführer während der gesamten Laufzeit des Vertrages den Versicherungsschutz gemäß den Haftungsanforderungen der hier genannten Übereinkommen aufrechterhält.
Anwendbares Recht/Gerichtsstand
Dieser Vertrag, der als die gesamte Vereinbarung zwischen dem Unternehmen und dem Charterer angesehen wird, wird nach den Gesetzen der Tschechischen Republik und den geltenden Vorschriften der Europäischen Gemeinschaft erstellt und geregelt. Die Parteien unterwerfen sich hiermit der ausschließlichen Zuständigkeit der tschechischen Gerichte. Alle Streitigkeiten oder Differenzen, die sich aus diesem Vertrag ergeben, unterliegen der Zuständigkeit der tschechischen Gerichte. Sollte eine Klage gegen die Gesellschaft in einem anderen Land erhoben werden, in dem diese Bestimmung nicht gültig wäre, wird der Streitfall nach den tschechischen Regeln über "Arbitrage" endgültig entschieden.
Wenn das Unternehmen oder der Luftfrachtführer eine Klage oder einen Prozess anstrengt, um fällige Zahlungen im Rahmen dieses Vertrages einzutreiben oder um seine Rechte oder die Verpflichtungen des Charterers durchzusetzen, gehen die Kosten dafür, einschließlich angemessener Anwaltskosten, zu Lasten des Charterers.
Kontakt
Wenn Sie Fragen haben, können Sie uns gerne per E-Mail an sales.de@style-jet.com oder per Post unter den unten angegebenen Kontaktdaten kontaktieren:
Style jet s.r.o., V Sadech 15/4, 160 00 Prag 6, Tschechische Republik